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   BSG, 23.11.1971 - 8 RV 215/71   

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BSG, 23.11.1971 - 8 RV 215/71 (https://dejure.org/1971,11069)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1971 - 8 RV 215/71 (https://dejure.org/1971,11069)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1971 - 8 RV 215/71 (https://dejure.org/1971,11069)
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  • BSG, 01.02.1968 - 10 RV 333/66

    Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleiches - Auslegung des

    Auszug aus BSG, 23.11.1971 - 8 RV 215/71
    Gemäß 5 89 Abso 4 BVG idF des hier maßgeblichen Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28°12.1966 (BGBl I 750) kann die Versorgungsverwaltung einem Antragsteller mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und"Sozialordnung (BMA) einen Ausgleich gewähren; sofern sich im Einzelfall aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben° Ein derartiger Härteausgleich (BSG) kommt - wie das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat (vgl° BSG 27, 286 ff; 51, 83 ff = BSG in SozR Nr" 2 und 4 zu 5 89 BVG) - vornehmlich auch den Bräuten der durch Kriegseinwirkung verstorbenen oder verschollenen Soldaten zugute" 'Da der Ausgleich vom Gesetz als Kannleistung normiert worden ist, handelt es sich um eine Ermessensleistung der Verwaltung, auf welche die einzelne Braut keinen Rechtsanspruch hat und deren Ablehnung durch die Kriegsopferversorgungsbehörde von den Gerichten grundsätzlich 6 ;.

    scheidung des BSG vom 4"2°1968 - «0 RV 555/66 (BSG 27, 286 ff, 290) (vgl° BMA vom 24° Oktober.

    sich ergebende besondere.Härte nur darin gesehen werden, daß ein Hinterbliebenenrentenanspruch Fehlens der Witwenwegen eigenschaft der Antragstellerin versagt werden muß° Die bedürftige Braut, deren Eheschließung durch den Kriegstod ihres Verlobten vereitelt worden ist, muß daher durch das Verlöbnis in eine Lage geraten sein, die der einer Kriegerwitwe gleicht (BSG 27, 286; 51, 85, 85)° Wie der Witwe eines Gefallenen muß auch ihr durch den Tod des Verlobten ein ausgleichungsbedürftiger wirtschaftlicher Schaden entstanden sein° Dieser kann nicht allein - worauf das LSG mit Recht hingewiesen hat - in dem Verlust der Aussicht auf späteren ehelichen Unterhalt gegenüber dem gefallenen Verlobten gesehen werden, weil sonst alle heiraümilligen Bräute ohne weiteres Versorgung erhalten würden, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl° dazu was.

  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66

    Nachschaden - Härteausgleich - Verlust des Sehvermögens

    Auszug aus BSG, 23.11.1971 - 8 RV 215/71
    nur im Rahmen des 5 54 Abs" 2 Satz 2 SGG überprüfbarist° Für eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ist allerdings dann kein Raum, wenn es an der gesetzlichen Voraussetzung der Kannleistung fehlt, also wenn sich aus den Vorschriften des BVG keine Vbesonderen Härten" ergeben° Ob eine besondere Härte im Einzelfall vorliegt oder nicht, beurteilt nicht die Versorgungsbehörde nach ihrem Ermessen; vielmehr unterliegt dies als materiell-rechtliche Vorfrage für die Leistungsgewährung im Streitfall der Nachprüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vglo BSG 27, 75" 76; 27" 286, 287; SozR Nr° 5 zu 5 89 BVG)° Da es sich bei dem auszulegenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher der Verwaltung einen gewissen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum beläßt, ist es den.
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